Zerlegungen und Verschmelzungen

Grundstücke kaufen, verkaufen, verschenken oder vererben ‒ Gründe für die Teilung von Flurstücken oder für Verschmelzung gibt es viele.

Basis der Angaben in Verträgen und im Grundbuch ist die hoheitliche Vermessung. Sie belegt die Ordnungsmäßigkeit der ermittelten Werte. Als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur übernehmen wir diese verantwortungsvolle Aufgabe für Sie.

Zerlegung - die Teilung von Flurstücken

Von einer Zerlegung wird gesprochen, wenn Teile des bisherigen Flurstücks durch eine neue Grenze abgetrennt werden. Die abgetrennten Teilflächen können als eigenständige Parzellen mit eigener Flurstückskennzeichnung im Liegenschaftskataster eingetragen werden. Eine Verschmelzung mit einem benachbarten Flurstück ist ebenfalls möglich.

Vor der Durchführung von Grundstücksteilungen bebauter Flurstücke oder auf Flurstücken mit genehmigtem Bauvorhaben ist eine Teilungsanzeige gemäß § 8 Landesbauordnung notwendig. Die hierfür notwendigen Anzeigeschreiben nebst schematischer Skizze zur geplanten Grenzänderung übernehmen wir als betreuendes Vermessungsbüro für Sie.

Mit der Anzeige der Grundstücksteilung prüft die Baurechtsbehörde, ob die Grenzänderung zu einem baurechtswidrigen Zustand führt. Hierzu zählen beispielsweise die Unterschreitung notwendiger Grenzabstände oder der Wegfall von Zufahrtsmöglichkeiten. Je nach Art des baurechtswidrigen Zustands müssen zu dessen Beseitigung geeignete Lösungen gesucht werden. Eine davon kann ein geeigneter Eintrag im Baulastenverzeichnis sein.

Verschmelzung - Teile von Flurstücken vereinen

Das Vereinen benachbarter Flurstücke wird Verschmelzung genannt. Anlässe für eine Verschmelzung gibt es mehrere. Im Zuge eines Bauantrags über mehrere benachbarte Flurstücke kann die Baurechtsbehörde diese beispielsweise fordern. Von mehreren Flurstücksnummern bleibt nur eine erhalten. In der Folge beträgt die neue Flächenangabe die Summe der Flächen der beteiligten Flurstücke.

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